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   VG Würzburg, 06.05.2013 - W 6 E 13.379   

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VG Würzburg, 06.05.2013 - W 6 E 13.379 (https://dejure.org/2013,10348)
VG Würzburg, Entscheidung vom 06.05.2013 - W 6 E 13.379 (https://dejure.org/2013,10348)
VG Würzburg, Entscheidung vom 06. Mai 2013 - W 6 E 13.379 (https://dejure.org/2013,10348)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2007 - 19 B 1523/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren -

    Auszug aus VG Würzburg, 06.05.2013 - W 6 E 13.379
    Dies liegt auch im wohlverstandenen eigenen Interesse des Prüflings (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 5.12.2007 - 19 B 1523/07 und 19 E 974/07 - Gewerbearchiv 2008, 167; Niehaus, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 219 und 221; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 1284).

    Danach kann vom Nachweis gewisser Mindestzeiten abgesehen werden, wenn durch die Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht ist, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 5.12.2007 - 19 B 1523/07 und 19 E 974/07 - Gewerbearchiv 2008, 167).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 - 10 S 24.10

    Vorläufige Zulassung zur Gesellenprüfung; Abschlussprüfung Kfz-Servicemechaniker;

    Auszug aus VG Würzburg, 06.05.2013 - W 6 E 13.379
    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung unter Würdigung der Fehltage ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 15.6.2010 - OVG 10 S 24.10 und OVG 10 M 25.10 - juris; Herkert/Töltl, BBiG, Kommentar, § 43 Rn. 10).
  • VG Dresden, 17.11.2005 - 5 K 2002/05
    Auszug aus VG Würzburg, 06.05.2013 - W 6 E 13.379
    Je schwerer die aus der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes für den Antragsteller erfolgenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf dabei das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. zusammenfassend VG Dresden, B.v. 17.11.2005 - 5 K 2002/05 - EzB VwGO § 123 Nr. 21 - m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • VG Düsseldorf, 18.04.2012 - 15 L 680/12

    Vorläufige Zulassung zur "Notarfachangestelltenabschlussprüfung Sommer 2012"

    Auszug aus VG Würzburg, 06.05.2013 - W 6 E 13.379
    Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur wäre dies nur dann der Fall, wenn der Antragsteller durch überdurchschnittliche Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb unter Beweis gestellt hätte, dass er den Lernstoff beherrscht (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 18.4.2012 - 15 L 680/12 - juris; Schlachter, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2013, § 45 BBiG Rn. 1 m.w.N.).
  • VG Braunschweig, 03.06.2020 - 1 B 59/20

    Abschluss, berufsqualifizierend; Abschlussprüfung; Ausbildungsdauer; Elternzeit;

    Nur soweit dies im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Entscheidung anhand einer reinen Folgenabwägung in Betracht (vgl. VG Osnabrück, Beschl. v. 16.4.2018 - 1 B 17/18 -, n.v.; VG Würzburg, Beschl. v. 6.5.2013 - W 6 E 13.379 -, juris Rn. 19).

    Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen sind vielfach vorgeschrieben und dienen dem Zweck, die Aussagekraft von Prüfungen, die letztlich immer nur punktuelle Leistungsmessungen sein können, mittels Anforderungen an die Vorbildung und eine vorangegangene Ausbildung zu stärken (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 6.5.2013 - W 6 E 13.379 -, juris Rn. 19; Maring, in: Wohlgemuth/Pepping, BBiG, 2. Aufl. 2020, § 43 Rn. 5).

    Danach kann vom Nachweis gewisser Mindestzeiten abgesehen werden, wenn durch die Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht ist, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.12.2007 - 19 B 1523/07 -, juris Rn.7 ff.; VG Würzburg, Beschl. v. 6.5.2013 - W 6 E 13.379 -, juris Rn. 25; VG Oldenburg, Beschl. v. 17.11.2015 - 12 B 406/15 -, n.v.; Hagen, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, Stand: 1.3.2020, § 43 BBiG Rn. 2; Maring, in: Wohlgemuth/Pepping, BBiG, 2. Aufl. 2020, § 43 Rn. 5).

    Insbesondere ergibt sich aber aus den zuvor genannten Gründen nicht, dass sie durch gute bzw. überdurchschnittliche Leistungen belegt habe, das Ausbildungsziel vorzeitig erreicht zu haben (vgl. zu diesem Erfordernis VG Würzburg, Beschl. v. 6.5.2013 - W 6 E 13.379 -, juris Rn. 29 f.; Wohlgemuth/Pepping, BBiG, 2. Aufl. 2020, § 43 Rn. 45).

  • VG Ansbach, 19.04.2023 - AN 2 E 23.676

    (Vorläufige) Zulassung zur Abschlussprüfung zum/zur

    Danach kann vom Nachweis gewisser Mindestzeiten abgesehen werden, wenn durch die Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht ist, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt (vgl. so zum Ganzen VG Würzburg, B.v. 6.5.2013 - W 6 E 13.379 - juris Rn. 24 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 5.12.2007 - 19 B 1523/07 - juris Rn. 5, 8).

    Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass dem Prüfungsausschuss bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung unter Würdigung der Fehltage ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, der grundsätzlich nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist (vgl. so zum Ganzen VG Würzburg, B.v. 6.5.2013 - W 6 E 13.379 - juris Rn. 24 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 5.12.2007 - 19 B 1523/07- juris Rn. 5, 8).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob aufgrund der Fehltage im konkreten Einzelfall das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 6.5.2013 - W 6 E 13.379 - juris Rn. 27).

    Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller durch überdurchschnittliche Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb unter Beweis gestellt hätte, dass er den Lernstoff beherrscht (vgl. VG Würzburg, B.v. 6.5.2013 - W 6 E 13.379 - juris Rn. 29; Taubert, BBiG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 7 ff.).

  • VG Düsseldorf, 12.07.2017 - 15 L 3111/17

    Krankenpflege; Prüfung; Zulassung; Ausbildung; Unterbrechung; Krankheit; Fehlzeit

    Vielmehr muss die Ausbildung während dieser Zeitspanne tatsächlich und systematisch aktiv betrieben worden sein, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2016, 15 L 986/16, vom 4. April 2013, 15 L 549/13, und vom 15. August 2007, 15 L 1269/07, jeweils n. v.; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2007, 19 E 974/07, 19 B 1523/07, juris Rdnr. 5; Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 6. Mai 2013, W 6 E 13.379, juris Rdnr. 24 f.; so auch Herkert/Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar mit Nebenbestimmungen, Stand Mai 2017, (Herkert/Töltl), § 43 BBiG Rdnr. 11 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, damit die für eine fachgerechte Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.
  • VG Düsseldorf, 13.05.2020 - 15 K 6736/18

    Zulassung, Gesellenprüfung, Ausbildungszeit, Fehlzeiten, Verlängerung der

    Für die fehlende Geringfügigkeit bei einer Fehlzeitenquote von mehr als 15 Prozent OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 19 B 1523/07 -, juris, Rdnr. 11; VG Schwerin, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 8 B 519/99 -, juris; für 22, 5 Prozent VG Würzburg, Beschluss vom 06. Mai 2013 - W 6 E 13.379 -, juris, Rdnr. 26; für mehr als 30 Prozent VG Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 3 L 237.10 -, juris, Rdnr. 6; VG Bremen, Beschluss vom 24. November 2015 - 1 V 2359/15 -, juris, Rdnr. 17.
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 2 ME 32/23

    Abschlussprüfung; Anordungsanspruch; Ausbildungsberuf; Ausbildungserfolg;

    Der Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht gehe in Verkennung der einschlägigen Rechtsprechung - die Antragstellerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6.5.2013 - W 6 E 13.379 -, juris Rn. 25 - davon aus, dass (allein) durch hohe Fehlzeiten ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls das Ausbildungsziel nicht mehr sichergestellt sei, geht daher fehl.
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